Satzung des BAUHAUS

Satzungsänderung gem. Vorschlag der Rechtsabteilung des Erzbistums Köln und Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14.4.1988.

 

I. Name und Aufgaben

§ 1

Der Verein führt den Namen "Haus der Offenen Tür am Pfarrer-Kenntemich-Platz e.V."

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Troisdorf, wird in das Vereinsregister eingetragen und hat nach der Eintragung den Zusatz e.V. zu führen.

§ 3

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche) Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Führung eines "Hauses der Offenen Tür".
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden.
3.4 Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.
3.5 Der Verein ist Mitglied der Katholischen Landesarbeitsgemeinschaft NRW "Heim der Offenen Tür".

§ 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitgliedschaft

§ 5

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Der Vorstand hat die Entscheidung über den Antrag dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung.
Juristische Personen nehmen ihre Mitgliedschaft durch Entsendung eines schriftlich zu benennden Vertreters wahr.
Pflicht der Mitglieder ist die Förderung des Vereins, die vertrauliche Behandlung interner Vereinsangelegenheiten und die einwandfreie persönliche Führung.
Ein Mitgliedsbeitrag ist nicht zu erheben.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen bei Verletzung der Mitgliederpflichten oder, wenn die Mitgliedschaft im Sinne des Vereinszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Ausschluss ist dem Betreffendem schriftlich mittels Einschreibebried unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vreins erhalten die Mitglieder keinerlei Beiträge aus dem Vereinsvermögen.

 

III. Organe des Vereins

§ 6

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Ausserdem wird der Fachbeirat mit beratender Funktion gebildet (vergl. § 11).

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen mit mindestens achttägiger Frist und unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Einberufung muss jährlich einmal erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt der Mitgleiderversammlung:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes des Vorstandes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist jedoch an die Anwesenheit des Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, gebunden.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben ist.
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung vom Vorstand schriftlich unter Angaben der Tagesordnung und der Gründe beantragt.

§ 8

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, wobei jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins an der Beschlussfassung teilnehmen muss.

§ 9

9.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Vertreter des Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) zwei Beisitzern.
9.2 Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.
9.3 Nach Möglichkeit soll der jeweilige amtierende Ortspfarrer dem Vereinsvorstand angehören. Ist der Vorsitzende nicht der zur Zeit der Wahl amtierende Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Hippolytus, Troisdorf, so bedarf der Vorsitzende der Bestätigung durch diesen.
9.4 Vorstandsmitglieder können wegen grober Pflichtverletzung von der Mitgliederversammlung abberufen werden. In diesem Fall und bei freiwilliger Amtsniederlage eines Vorstandsmitgliedes ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einzuberufen.

§ 10

Der Vorstand hat alle Massnahmen zu treffen, die zur Wahrung der Vereinsinteressen notwendig sind, insbesondere:
a) Verfügung über das Vereinsvermögen im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung. Ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung darf er weder Immobilien veräussern noch erwerben oder bewegliches und unbewegliches Vereinsvermögen verpfänden und zur Hypothek stellen noch zur Benutzung ganz oder teilweise Dritten überlassen. Zu sonstigen Rechtsgeschäften, insbesondere bei Übernahme von Verpflichtungen für den Verein, bei welchen es sich um einen Wert von mehr als DM 20.000,00 handelt, bedarf er der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
b) Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
c) Einberufung von Mitgliederversammlungen.
d) Entscheidungen über Aufnahmeanträgen und Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheitgefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11

Der Fachbeirat berät den Vorstand und den Heimleiter in allen mit der Unterhaltung und dem laufenden Betrieb des Hauses der Offenen Tür zusammenhängenden Fragen.
Der Fachbeirat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, die vom Vorstand auf Vorschlag von auf dem Gebiet der Stadt Troisdorf in der Jugendarbeit tätigen Behörden und Institutionen berufen werden. Der Vorstand ist bei der Berufung der Mitglieder des Fachbeirates nicht gebunden.
Der Fachbeirat soll möglichst in jedem Kalendervierteljahr zu einer Sitzung einberufen werden. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Sitzungen obliegen dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. An den Sitzungen des Fachbeirates sollen die Mitglieder des Vorstandes und der Heimleiter teilnehmen.

§ 12

Vertretung des Vereins
Vorstand gemäss § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und die zwei Beisitzer. Je zwei Mitglieder sind vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sollen der stellvertretende Vorsitzende und die zwei Beisitzer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers tätig werden.
Für den laufenden Zahlungsverkehr im Rahmen des Haushaltsplanes (insbesondere Postscheck und lfd. Bankverkehr) kann der Vorstand dem Geschäftsführer schriftlich - auch generell - Vollmacht erteilen.

 

IV. Sonstige Vorschriften

§ 13

Der Verein unterliegt der allgemeinen Aufsicht des Erzbischofs von Köln nach den Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechts (CIC 1983, c c 305, 323, 325, 1301).

§ 14

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an die St. HIppolytus-Kirchengemeinde in Troisdorf. Diese hat das Vermögen weiterhin unmittelbar oder ausschliesslich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, und zwar nach Möglichkeiten im Sinne der Vereinsaufgaben.

Troisdorf, den 14.4.1988

als gemeinnützig anerkannt durch das Finanzamt Siegburg SteuerNr.: 0220/103/0662 Bescheid vom Sept. 85